Arbeitsrecht: Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Kartellbußen

Stellen sich in einem Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen kartellrechtliche Vorfragen iSv. § 87 Satz 2 GWB und kann der Rechtsstreit ohne Beantwortung dieser Fragen nicht entschieden werden, sind die Gerichte für Arbeitssachen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht (mehr) zuständig. Vielmehr sind die bei den ordentlichen Gerichten gebildeten Kartellspruchkörper ausschließlich zuständig.

Die Klägerin ist ein Stahlhandelsunternehmen. Der Beklagte war Geschäftsführer der Klägerin. Das Bundeskartellamt verhängte gegen diese wegen wettbewerbswidriger Kartellabsprachen beim Vertrieb von Schienen und anderen Oberbaumaterialien (“Schienenkartell”) Geldbußen iHv. insgesamt 191 Mio. Euro. Mit ihren Klageanträgen zu 1. und 2. begehrt die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der von ihr gezahlten Geldbußen. Darüber hinaus macht sie gegenüber dem Beklagten weitere Schadensersatzansprüche geltend. 

Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat durch Teilurteil die Klageanträge zu 1. und 2. mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin könne vom Beklagten aufgrund kartellrechtlicher Wertungen keinen Ersatz verlangen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat entgegen den Vorgaben des § 87 Satz 2 GWB seine Zuständigkeit zur Entscheidung des Rechtsstreits angenommen. Das Berufungsgericht hat zudem durch unzulässiges Teilurteil über die Klageanträge zu 1. und 2. entschieden. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob der Rechtsstreit ohne Beantwortung der kartellrechtlichen Vorfragen entschieden werden kann. Auch dies führte zur Aufhebung des Teilurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung. 

Siehe auch:  Urteil des 8. Senats vom 29.6.2017 – 8 AZR 189/15 –

Quelle “Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 30/17 vom 29.06.2017”

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