Unternehmensrecht: BAG, Urteil vom 16.10.2007 – 9 AZR 170/07 

Kosten der Fahrerkarte für digitale Tachografen; keine Kostenerstattung aus MTV oder LTV gewerbliche Arbeitnehmer Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NW oder aus einer Gesamtzusage noch aus § 670 BGB analog

Die für das Führen von Lastkraftwagen nach § 2 FPersV erforderliche Fahrerkarte ist kein vom Arbeitgeber zu beschaffendes Betriebsmittel.

Beantragt ein als Kraftfahrer beschäftigter Arbeitnehmer auf Aufforderung seines Arbeitgebers bei der zuständigen Behörde nach § 4 FPersV die Ausstellung der Fahrerkarte, so besteht kein Anspruch den Ersatz der Kosten verlangen zu können, die im Zusammenhang mit der Beschaffung der Fahrerkarte entstehen.

Ein Kostenerstattungsanspruch ergibt sich nicht aus den Bestimmungen des MTV und des LTV. In beiden Tarifverträgen sind keine Regelungen getroffen, die den Arbeitgeber verpflichten, die Kosten der Beschaffung einer Fahrerkarte zu tragen.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten auch keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen aus analoger Anwendung von § 670 BGB.

Nach § 670 BGB ist der Auftraggeber zum Ersatz der Aufwendungen des Beauftragten verpflichtet. Diese Bestimmung findet auf einen Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, entsprechende Anwendung. Der Beauftragte soll durch die Geschäftsbesorgung keinen Nachteil erleiden, aus ihr aber auch keinen Vorteil ziehen. Die für die Erbringung der Arbeitsleistung notwendigen Betriebsmittel hat der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Nur was zur selbstverständlichen Einsatzpflicht des Arbeitnehmers bei der Arbeit gehört, wird durch die Vergütungszahlung ausgeglichen. Wer im Interesse des Arbeitgebers und auf dessen Wunsch Aufwendungen macht, die durch keine Vergütung abgegolten werden, kann Ersatz dieser Aufwendungen verlangen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Aufwendungsersatzanspruch in analoger Anwendung des § 670 BGB nicht anzuerkennen.

a) Es besteht ein beiderseitiges Interesse der Arbeitsvertragsparteien an der Beschaffung der Fahrerkarte. Auch bei typisierender Betrachtung kann nicht festgestellt werden, dass das Interesse des Arbeitgebers so weit überwiegt, dass allein der Arbeitgeber die Kosten tragen soll.

b) Die Beschaffung einer Fahrerkarte für Arbeitnehmer, die als LKW-Fahrer angestellt sind, kann als Teil der selbstverständlichen Einsatzpflicht angesehen werden.

c) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Fahrerkarte kein Bestandteil eines Tachografen und muss deshalb auch nicht als Arbeitsmittel vom Arbeitgeber bereitgestellt werden. 

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